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Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt
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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. |
Handelsgesetzbuch
Erstes Buch
Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter
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§ 92b HGB
1.)
- Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden.
- Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muss sie für beide Teile gleich sein.
- Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.
2.)
Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut hat.
3.)
Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.
4.)
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versicherungsvertreter und für Bausparkassenvertreter.
§ 92c HGB
1.)
Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden.
2.)
Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.
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