|
Rechtsanwalt Seitenlinks |
|
Rechtsanwalt Links
|
|
|
Rechtsanwalt Adressen
Rechtsanwalt -
Adressen der Anwaltskanzleien der Bundesrepublik Deutschland
|
|
Fachliteratur
Rechtsanwalt -
Online Bestellung und Kauf
|
|
Abkürzungen
Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt
|
| |
|
|
Information und Aufklärung von rechtanwalt.net
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. |
Handelsgesetzbuch
Erstes Buch
Siebenter Abschnitt
Handelsvertreter
|
§ 87c HGB
1.)
- Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden.
- Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
2.)
Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
3.)
Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
4.)
Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs, so kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
5.)
Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 87d HGB
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
§ 88 HGB
(weggefallen)
§ 88a HGB
1.)
Der Handelsvertreter kann nicht im Voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.
2.)
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.
Home -
Zurück §§ 87a-87b -
Weiter §§ 89-89b -
Erstes Buch - Zweites Buch - Drittes Buch - Viertes Buch - Fünftes Buch
|
Hinweis:
Die Artikel dieser Seiten zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und auf keinen Fall der Beratung oder Anleitung zum Handeln. Für den Fall eines individuellen rechtlichen Anliegens sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Gestze sind ständigen Veränderungen durch Neugesetzgebung, Ergänzungen und Umformulierungen unterworfen.
Auch wenn die Autoren immer daran arbeiten, die einzelnen Beiträge aktuell zu halten und verbessern, ist es möglich, dass Sie hier auf unvollständige, veraltete, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Verwenden Sie daher die auf diesen Seiten bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Sie sollten sich bei einem anstehenden Rechtsproblem nicht nur auf die ausschliessliche eigene Suche im Internet verlassen.
Bitte wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens wenn möglich an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle!
Beachten Sie, dass für viele Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumnis Ihnen Nachteile bringen kann !
Für Seiteninhalte von externen Seiten zu dieser Seite übernehmen wir keine Verantwortung!
©2007 rechtanwalt.net
|
Alle Angaben ohne Gewähr - Irrtümer vorbehalten
©2007-2008 rechtanwalt.net, All Rights Reserved
|
|