Rechtsanwalt - Handelsgesetzbuch - Erstes Buch


Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie

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Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht.


Handelsgesetzbuch
Erstes Buch
Zweiter Abschnitt
Handelsregister, Unternehmensregister
 
§ 13f HGB - Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

1.)
  Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften:

2.)
- Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist,   eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
- Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung. 3Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung   nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen   Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung   in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind auch die Angaben über   Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der   Gründer aufzunehmen. 4Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.

3.)
  Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die in § 13e Abs.   2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

4.)
- Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister   anzumelden. 2Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das   ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

5.)
  Im Übrigen gelten die Vorschriften der § 81 Abs. 1 und 2, § 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und 2, § 273 Abs. 1 Satz 1 des   Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

6.)
  Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.

7.)
  Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für   Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278   bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.

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