Rechtsanwalt - Handelsgesetzbuch - Erstes Buch


Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie

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Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht.


Handelsgesetzbuch
Erstes Buch
Zweiter Abschnitt
Handelsregister, Unternehmensregister
 
§ 13e HGB - Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

1.)
  Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten   ergänzend zu § 13d die folgenden Vorschriften:

2.)
- Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft ist durch den Vorstand, die Errichtung einer Zweigniederlassung   einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
- Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher und, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung   zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese nachzuweisen.
- Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten.
- In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
1.das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem   die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht;
2.die Rechtsform der Gesellschaft;
3.die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse;
4.wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen   Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft   unterliegt.

3.)
  Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen haben jede Änderung dieser Personen oder der Vertretungsbefugnis einer dieser   Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

4.)
  Die in Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der   Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens über das   Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

5.)
- Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie   deren Änderungen nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden.
- In diesem Fall haben die nach Absatz 2 Satz 1 Anmeldepflichtigen zur Eintragung in den Handelsregistern der übrigen   Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die   Zweigniederlassung eingetragen ist.

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