Rechtsanwalt - Handelsgesetzbuch - Erstes Buch


Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie

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Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht.


Handelsgesetzbuch
Erstes Buch
Zweiter Abschnitt
Handelsregister, Unternehmensregister
 
§ 10 HGB - Bekanntmachung der Eintragungen

- Das Gericht macht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen   Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt; § 9 Abs. 1 Satz 4   und 5 gilt entsprechend.
- Soweit nicht ein Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

§ 11 HGB - Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

1.)
- Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache   eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden.
- Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. 3§ 9 ist entsprechend anwendbar.

2.)
  Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht   entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist   nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.

§ 12 HGB - Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

1.)
- Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
- Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
- Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

2.)
- Dokumente sind elektronisch einzureichen.
- Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die   Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift   einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu   übermitteln.

§ 13a HGB
(weggefallen)

§ 13b HGB
(weggefallen)

§ 13c HGB
(weggefallen)

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