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Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt
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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finazdienstleistungsinstitute
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
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Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 341c
Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehn und andere Forderungen
1.) Abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 dürfen
Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehn und andere Forderungen mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden.
2.) Ist der Nennbetrag höher als die Anschaffungskosten, so ist der Unterschiedsbetrag in den
Rechnungsabgrenzungsposten auf die Passivseite aufzunehmen, planmäßig aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe
in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
-Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten, darf
der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden; er ist planmäßig
aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 341d
Anlagestock der fondsgebundenen LebensversicherungKapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von
Lebensversicherungen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist,
sind mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten; die §§ 341b, 341c sind
nicht anzuwenden.
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