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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finazdienstleistungsinstitute
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
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Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 341b
Bewertung von Vermögensgegenständen
1.) Versicherungsunternehmen haben immaterielle Vermögensgegenstände, soweit
sie entgeltlich erworben wurden, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen
im Bau und Vorräte nach den für das Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.
-Satz 1 ist vorbehaltlich
Absatz 2 und § 341c auch auf Kapitalanlagen anzuwenden, soweit es sich hierbei um Beteiligungen, Anteile an
verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehn und andere Forderungen und Rechte,
sonstige Ausleihungen und Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft handelt.
3§ 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf die
in Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände angewendet werden.
2.) Auf Kapitalanlagen, soweit es sich hierbei um Aktien einschließlich der eigenen Anteile, Investmentanteile
sowie sonstige festverzinsliche und nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen
geltenden § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, §§ 254, 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 280 anzuwenden, es sei denn,
dass sie dazu bestimmt werden, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Fall sind sie nach den für das
Anlagevermögen geltenden Vorschriften zu bewerten.
-Pensions- und Sterbekassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind, brauchen § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
3.) § 256 Satz 2 in Verbindung mit § 240 Abs. 3 über die Bewertung zum Festwert ist auf Grundstücke, Bauten und im
Bau befindliche Anlagen nicht anzuwenden.
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