|
Rechtsanwalt Seitenlinks |
|
Rechtsanwalt Links
|
|
|
Rechtsanwalt Adressen
Rechtsanwalt -
Adressen der Anwaltskanzleien der Bundesrepublik Deutschland
|
|
Fachliteratur
Rechtsanwalt -
Online Bestellung und Kauf
|
|
Abkürzungen
Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt
|
| |
|
|
Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finazdienstleistungsinstitute
Sechster Titel
Prüfung
|
|
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 340k
1.) Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren
Konzernabschluss und Konzernlagebericht unbeschadet der Vorschriften der §§ 28 und 29 des Gesetzes über das
Kreditwesen nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über die Prüfung prüfen
zu lassen; § 319 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
-Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des fünften Monats
des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen.
-Der Jahresabschluss ist nach der Prüfung
unverzüglich festzustellen.
2.) Ist das Kreditinstitut eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein, so ist die Prüfung
abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 von dem Prüfungsverband durchzuführen, dem das Kreditinstitut als Mitglied
angehört, sofern mehr als die Hälfte der geschäftsführenden Mitglieder des Vorstands dieses Prüfungsverbands
Wirtschaftsprüfer sind.
-Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muss einer von ihnen
Wirtschaftsprüfer sein.
-§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind auf die gesetzlichen Vertreter des
Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen können, entsprechend anzuwenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans
des Prüfungsverbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig
von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann.
-Ist das Mutterunternehmen eine Genossenschaft, so
ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 auch
Abschlussprüfer des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.
3.) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse, so dürfen die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend
von § 319 Abs. 1 Satz 1 von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden.
-Die
Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der Prüfungsstelle die
Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle vom
Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, entsprechend
anzuwenden.
-Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen
der Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchführen kann.
-Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht,
findet § 319 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle erteilt worden
sein muss.
4.) Finanzdienstleistungsinstitute, deren Bilanzsumme am Stichtag 150 Millionen Euro nicht übersteigt, dürfen
auch von den in § 319 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen geprüft werden.
Home -
Zurück §§ 340j -
Weiter §§ 340l -
Erstes Buch - Zweites Buch - Drittes Buch - Viertes Buch - Fünftes Buch
|
Hinweis:
Die Artikel dieser Seiten zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und auf keinen Fall der Beratung oder Anleitung zum Handeln. Für den Fall eines individuellen rechtlichen Anliegens sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Gestze sind ständigen Veränderungen durch Neugesetzgebung, Ergänzungen und Umformulierungen unterworfen.
Auch wenn die Autoren immer daran arbeiten, die einzelnen Beiträge aktuell zu halten und verbessern, ist es möglich, dass Sie hier auf unvollständige, veraltete, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Verwenden Sie daher die auf diesen Seiten bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Sie sollten sich bei einem anstehenden Rechtsproblem nicht nur auf die ausschliessliche eigene Suche im Internet verlassen.
Bitte wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens wenn möglich an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle!
Beachten Sie, dass für viele Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumnis Ihnen Nachteile bringen kann !
Für Seiteninhalte von externen Seiten zu dieser Seite übernehmen wir keine Verantwortung!
©2007 rechtanwalt.net
|
Alle Angaben ohne Gewähr - Irrtümer vorbehalten
©2007-2008 rechtanwalt.net, All Rights Reserved
|
|