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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
Erster Unterabschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finazdienstleistungsinstitute
Zweiter Titel
Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss
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Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 340a
Anzuwendende Vorschriften
1.) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluss die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts
anderes bestimmt ist; Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften
geltenden Bestimmungen des § 289 aufzustellen.
2.) 1§ 265 Abs. 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 279
Abs. 1 Satz 2, § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Satz 1 Nr. 8 und 12, § 288 sind nicht anzuwenden. 2An Stelle von § 247
Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Abs. 2 und 7, §§ 275, 285 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c sind die durch
Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,
soweit abweichende Vorschriften bestehen. § 264 Abs. 3 und § 264b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Kreditinstitut unter den genannten Voraussetzungen die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts nicht anzuwenden braucht.
3.) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von
Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, sind auf diese die für den
Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.
-Die Vorschriften über die Bestellung des
Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden.
-Die prüferische Durchsicht ist
so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss in
wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht.
-Der Abschlussprüfer hat das
Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. 5§ 320 und § 323 gelten entsprechend.
4.) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben:
1.alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die
von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden;
2.alle Beteiligungen an großen
Kapitalgesellschaften, die fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten.
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