Handelsgesetzbuch Drittes Buch Rechtsanwalt - Handelsgesetzbuch - Drittes Buch


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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch

Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Handelsgesetzbuch Drittes Buch

Handelsbücher

Dritter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften







 
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 337

Vorschriften zur Bilanz

1.) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen.
-Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben.
-Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen.
-Werden rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken.
-In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen. 6Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben.

2.) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:
1.Gesetzliche Rücklage;
2.andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Mitglieder auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.

3.) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen:
1.Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
2.die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs eingestellt werden;3.die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

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