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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Sechster Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
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Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 335
Festsetzung von Ordnungsgeld
1.) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft,
die
1.§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des
Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz
(Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in
§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des
vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft.
-Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die
Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben.
-Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der
Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die
unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist.
-Das Ordnungsgeld beträgt mindestens
zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro.
-Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.
2.) Auf das Verfahren sind die §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe
der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
-Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.
-Zur Vertretung der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie
Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3
Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, befugt.
2a.) Für eine elektronische Aktenführung und Kommunikation sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.
2§ 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen kann; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Justiz übertragen.
3.) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter
Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung
nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen.
-Mit der Androhung
des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
-Der Einspruch kann auf
Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden.
-Wenn die Beteiligten nicht spätestens
sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels
Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter
Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
-Wenn die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten
wird, kann das Bundesamt das Ordnungsgeld herabsetzen.
-Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und
gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung.
-Führt der Einspruch zu einer Einstellung
des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
4.) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 7 findet
die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
statt, soweit sich nicht aus Absatz 5 etwas anderes ergibt.
5.) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht.
-Ist bei
dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer.
-Entscheidet über die sofortige Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige sofortige Beschwerde entscheidet
der Vorsitzende.
-Die weitere Beschwerde findet nicht statt.
-Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen,
dass die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren,
ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.
-§ 91 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
-Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
6.) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 keine Anhaltspunkte über die Einstufung
einer Gesellschaft im Sinn des § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 vor, ist den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten
Beteiligten zugleich mit der Androhung des Ordnungsgeldes aufzugeben, im Fall des Einspruchs die Bilanzsumme
nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3), die Umsatzerlöse in den ersten
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag (§ 277 Abs. 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer
(§ 267 Abs. 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen vorausgehenden Geschäftsjahre, die für die
Einstufung nach § 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 erforderlich sind, anzugeben.
-Unterbleiben die Angaben nach Satz 1,
so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen
werden können. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 335a
Weggefallen
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 335b
Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften
und KommanditgesellschaftenDie Strafvorschriften der §§ 331 bis 333, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die
Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn
des § 264a Abs. 1.
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