Handelsgesetzbuch Drittes Buch Rechtsanwalt - Handelsgesetzbuch - Drittes Buch


Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie

Social Bookmarking
Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Mr. Wong Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Webnews Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Icio Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Oneview Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Linkarena Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Newskick Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Folkd Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Yigg Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Digg Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Del.icio.us Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Reddit Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Simpy Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net StumbleUpon Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Slashdot Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Netscape Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Furl Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Yahoo Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Spurl Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Google Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Blinklist Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Blogmarks Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Diigo Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Technorati Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Newsvine Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Blinkbits Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Ma.Gnolia Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Smarking Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Netvouz Information
Rechtsanwalt Seitenlinks
 
Öffentliches Recht
Rechtanwalt - Beziehung des Einzelnen zu Trägern öffentlicher Gewalt
Strafrecht
Rechtanwalt - Sanktion von Gesetzesverstössen als Teil des öffentlichen Rechts
Prozessrecht
Rechtanwalt - regelt in gerichtlichen Verfahren Entscheidungen zu streitigen Rechtsverhältnissen
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
Transportrecht
Home
 

Rechtsanwalt Links
Rechtsanwalt Adressen Rechtsanwalt - Adressen der Anwaltskanzleien der Bundesrepublik Deutschland
Fachliteratur Rechtsanwalt -
Online Bestellung und Kauf
Abkürzungen
Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt
 
 

 
 

Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch

Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Handelsgesetzbuch Drittes Buch

Handelsbücher

Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Dritter Unterabschnitt
Prüfung

Zehnter Titel
Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards

Prüfung
 
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 319

Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe

1.) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
-Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein.
-Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

2.) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

3.) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,
1.Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
-Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

4.) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein beider Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.
-Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

5.) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

Home - Zurück §§ 318 - Weiter §§ 320-321 - Erstes Buch - Zweites Buch - Drittes Buch - Viertes Buch - Fünftes Buch



Google
Hinweis: Die Artikel dieser Seiten zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und auf keinen Fall der Beratung oder Anleitung zum Handeln. Für den Fall eines individuellen rechtlichen Anliegens sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Gestze sind ständigen Veränderungen durch Neugesetzgebung, Ergänzungen und Umformulierungen unterworfen. Auch wenn die Autoren immer daran arbeiten, die einzelnen Beiträge aktuell zu halten und verbessern, ist es möglich, dass Sie hier auf unvollständige, veraltete, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Verwenden Sie daher die auf diesen Seiten bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Sie sollten sich bei einem anstehenden Rechtsproblem nicht nur auf die ausschliessliche eigene Suche im Internet verlassen. Bitte wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens wenn möglich an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass für viele Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumnis Ihnen Nachteile bringen kann !
Für Seiteninhalte von externen Seiten zu dieser Seite übernehmen wir keine Verantwortung!
©2007 rechtanwalt.net


Alle Angaben ohne Gewähr - Irrtümer vorbehalten
©2007-2008 rechtanwalt.net, All Rights Reserved