Handelsgesetzbuch Drittes Buch Rechtsanwalt - Handelsgesetzbuch - Drittes Buch


Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie

Social Bookmarking
Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Mr. Wong Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Webnews Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Icio Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Oneview Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Linkarena Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Newskick Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Folkd Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Yigg Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Digg Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Del.icio.us Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Reddit Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Simpy Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net StumbleUpon Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Slashdot Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Netscape Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Furl Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Yahoo Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Spurl Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Google Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Blinklist Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Blogmarks Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Diigo Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Technorati Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Newsvine Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Blinkbits Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Ma.Gnolia Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Smarking Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Netvouz Information
Rechtsanwalt Seitenlinks
 
Öffentliches Recht
Rechtanwalt - Beziehung des Einzelnen zu Trägern öffentlicher Gewalt
Strafrecht
Rechtanwalt - Sanktion von Gesetzesverstössen als Teil des öffentlichen Rechts
Prozessrecht
Rechtanwalt - regelt in gerichtlichen Verfahren Entscheidungen zu streitigen Rechtsverhältnissen
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
Transportrecht
Home
 

Rechtsanwalt Links
Rechtsanwalt Adressen Rechtsanwalt - Adressen der Anwaltskanzleien der Bundesrepublik Deutschland
Fachliteratur Rechtsanwalt -
Online Bestellung und Kauf
Abkürzungen
Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt
 
 

 
 

Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch

Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Handelsgesetzbuch Drittes Buch

Handelsbücher

Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluss und Konzernlagebericht

Fünfter Titel
Bewertungsvorschriften

 
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 308

Einheitliche Bewertung

1.) Die in den Konzernabschluss nach § 300 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten.
-Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte können im Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
-Abweichungen von den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

2.) Sind in den Konzernabschluss aufzunehmende Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluss anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluss angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden nach den auf den Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in den Konzernabschluss zu übernehmen.
-Wertansätze, die auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen wegen der Besonderheiten des Geschäftszweigs geltenden Vorschriften beruhen, dürfen beibehalten werden; auf die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.
-Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
-Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 309

Behandlung des Unterschiedsbetrags

1.) Ein nach § 301 Abs. 3 auszuweisender Geschäfts- oder Firmenwert ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.
-Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann.
-Der Geschäfts- oder Firmenwert darf auch offen mit den Rücklagen verrechnet werden.

2.) Ein nach § 301 Abs. 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
1.eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
2.am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.

Home - Zurück §§ 306-307 - Weiter §§ 310 - Erstes Buch - Zweites Buch - Drittes Buch - Viertes Buch - Fünftes Buch



Google
Hinweis: Die Artikel dieser Seiten zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und auf keinen Fall der Beratung oder Anleitung zum Handeln. Für den Fall eines individuellen rechtlichen Anliegens sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Gestze sind ständigen Veränderungen durch Neugesetzgebung, Ergänzungen und Umformulierungen unterworfen. Auch wenn die Autoren immer daran arbeiten, die einzelnen Beiträge aktuell zu halten und verbessern, ist es möglich, dass Sie hier auf unvollständige, veraltete, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Verwenden Sie daher die auf diesen Seiten bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Sie sollten sich bei einem anstehenden Rechtsproblem nicht nur auf die ausschliessliche eigene Suche im Internet verlassen. Bitte wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens wenn möglich an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass für viele Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumnis Ihnen Nachteile bringen kann !
Für Seiteninhalte von externen Seiten zu dieser Seite übernehmen wir keine Verantwortung!
©2007 rechtanwalt.net


Alle Angaben ohne Gewähr - Irrtümer vorbehalten
©2007-2008 rechtanwalt.net, All Rights Reserved