Handelsgesetzbuch Drittes Buch Rechtsanwalt - Handelsgesetzbuch - Drittes Buch


Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie

Social Bookmarking
Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Mr. Wong Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Webnews Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Icio Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Oneview Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Linkarena Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Newskick Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Folkd Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Yigg Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Digg Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Del.icio.us Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Reddit Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Simpy Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net StumbleUpon Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Slashdot Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Netscape Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Furl Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Yahoo Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Spurl Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Google Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Blinklist Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Blogmarks Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Diigo Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Technorati Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Newsvine Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Blinkbits Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Ma.Gnolia Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Smarking Bookmark bei:http://www.rechtanwalt.net Netvouz Information
Rechtsanwalt Seitenlinks
 
Öffentliches Recht
Rechtanwalt - Beziehung des Einzelnen zu Trägern öffentlicher Gewalt
Strafrecht
Rechtanwalt - Sanktion von Gesetzesverstössen als Teil des öffentlichen Rechts
Prozessrecht
Rechtanwalt - regelt in gerichtlichen Verfahren Entscheidungen zu streitigen Rechtsverhältnissen
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
Transportrecht
Home
 

Rechtsanwalt Links
Rechtsanwalt Adressen Rechtsanwalt - Adressen der Anwaltskanzleien der Bundesrepublik Deutschland
Fachliteratur Rechtsanwalt -
Online Bestellung und Kauf
Abkürzungen
Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt
 
 

 
 

Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch

Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Handelsgesetzbuch Drittes Buch

Handelsbücher

Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Zweiter Unterabschnitt
Konzernabschluss und Konzernlagebericht

Erster Titel
Anwendungsbereich

 
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 292

Rechtsverordnungsermächtigung für befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

1.) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass § 291 auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, mit der Maßgabe angewendet werden darf, dass der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellt worden oder einem nach diesem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht gleichwertig sein müssen.
Das Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann einem befreienden Konzernabschluss und einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zu Grunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat an Stelle eines sonst nach dem Recht dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen Konzernabschlusses und Konzernlageberichts offen gelegt werden.
Die Anwendung dieser Vorschrift kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 davon abhängig gemacht werden, dass die nach diesem Unterabschnitt aufgestellten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte in dem Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, als gleichwertig mit den dort für Unternehmen mit entsprechender Rechtsform und entsprechendem Geschäftszweig vorgeschriebenen Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten angesehen werden.

2.) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluss nicht von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlussprüfer geprüft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der Abschlussprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Konzernabschluss in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist.

3.) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann außerdem bestimmt werden, welche Voraussetzungen Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, im Einzelnen erfüllen müssen, um nach Absatz 1 gleichwertig zu sein, und wie die Befähigung von Abschlussprüfern beschaffen sein muss, um nach Absatz 2 gleichwertig zu sein.
In der Rechtsverordnung können zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluss vorgeschrieben werden, soweit diese erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit dieser Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit solchen nach diesem Unterabschnitt oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum herzustellen.

4.) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten.
Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium der Justiz zugeleitet.
Das Bundesministerium der Justiz ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden.
Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium der Justiz zur Verkündung zugeleitet.
Der Bundestag befasst sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 292

Weggefallen

Home - Zurück §§ 291 - Weiter §§ 293 - Erstes Buch - Zweites Buch - Drittes Buch - Viertes Buch - Fünftes Buch



Google
Hinweis: Die Artikel dieser Seiten zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und auf keinen Fall der Beratung oder Anleitung zum Handeln. Für den Fall eines individuellen rechtlichen Anliegens sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Gestze sind ständigen Veränderungen durch Neugesetzgebung, Ergänzungen und Umformulierungen unterworfen. Auch wenn die Autoren immer daran arbeiten, die einzelnen Beiträge aktuell zu halten und verbessern, ist es möglich, dass Sie hier auf unvollständige, veraltete, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Verwenden Sie daher die auf diesen Seiten bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Sie sollten sich bei einem anstehenden Rechtsproblem nicht nur auf die ausschliessliche eigene Suche im Internet verlassen. Bitte wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens wenn möglich an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass für viele Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumnis Ihnen Nachteile bringen kann !
Für Seiteninhalte von externen Seiten zu dieser Seite übernehmen wir keine Verantwortung!
©2007 rechtanwalt.net


Alle Angaben ohne Gewähr - Irrtümer vorbehalten
©2007-2008 rechtanwalt.net, All Rights Reserved