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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Dritter Titel
Gewinn- und Verlustrechnung
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Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 275
Gliederung
1.) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
2.) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.Umsatzerlöse
2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3.andere aktivierte Eigenleistungen
4.sonstige betriebliche Erträge
5.Materialaufwand:
a)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)Aufwendungen für bezogene Leistungen
6.Personalaufwand:
a)Löhne und Gehälter
b)soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7.Abschreibungen:
a)auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
b)auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8.sonstige betriebliche Aufwendungen
9.Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
11.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
14.Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15.außerordentliche Erträge
16.außerordentliche Aufwendungen
17.außerordentliches Ergebnis
18.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19.sonstige Steuern
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
3.) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1.Umsatzerlöse
2.Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3.Bruttoergebnis vom Umsatz
4.Vertriebskosten
5.allgemeine Verwaltungskosten
6.sonstige betriebliche Erträge
7.sonstige betriebliche Aufwendungen
8.Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
9.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
10.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
11.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12.Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
13.Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
14.außerordentliche Erträge
15.außerordentliche Aufwendungen
16.außerordentliches Ergebnis
17.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18.sonstige Steuern
19.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
4.) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
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