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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Erster Unterabschnitt
Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
Zweiter Titel
Bilanz
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Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 273
Sonderposten mit Rücklageanteil
Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wird.
Er ist auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen; die Vorschriften, nach denen er gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang anzugeben.
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 274
Steuerabgrenzung
1.) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 zu bilden und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
2.) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahrs und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden.
Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen und im Anhang zu erläutern.
Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.
Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 274a
Größenabhängige Erleichterungen
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
1.§ 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,
2.§ 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
3.§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
4.§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
5.§ 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden müssen.
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