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Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt
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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in
Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu
erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille
Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten.
Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute
und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht.
Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft
behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz;Jahresabschluß
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
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Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 254
Steuerrechtliche Abschreibungen
Abschreibungen können auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage-
oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung
beruht. 2§ 253 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 255
Anschaffungs- und Herstellungskosten
1.) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
-Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten
sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
-Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
2.) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von
Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen
Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
-Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und
die Sonderkosten der Fertigung.
-Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der
notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens,
soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.
-Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche
Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden.
-Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit
berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
-Vertriebskosten dürfen nicht in die
Herstellungskosten einbezogen werden.
3.) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten.
-Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung
der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der
Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
4.) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines
Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der
Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
-Der Betrag ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens
einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.
-Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch
planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 256
Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass
die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge
verbraucht oder veräußert worden sind. 2§ 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.
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