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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz;Jahresabschluß
Dritter Titel
Bewertungsvorschriften
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Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 252
Allgemeine Bewertungsgrundsätze
1.) Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und
Schulden gilt insbesondere Folgendes:
1.Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden
Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder
rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln
zu bewerten.
4.Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem
Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
Abschlussstichtag realisiert sind.
5.Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten
der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
6.Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss
angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
2.) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 253
Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
1.) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach den Absätzen 2 und 3 anzusetzen.
-Verbindlichkeiten sind zu
ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem
Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendig ist; Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten
einen Zinsanteil enthalten.
2.) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
-Der Plan muss die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt
werden kann.
-Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren
Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung.
3.) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren
Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.
-Ist ein Börsen- oder
Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den
Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
-Außerdem dürfen
Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu
verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen
geändert werden muss.
4.) Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig.
5.) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 oder 4 darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe
dafür nicht mehr bestehen.
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