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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch
| Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt. |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Handelsgesetzbuch Drittes Buch
Handelsbücher
Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz;Jahresabschluß
Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
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Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 246
Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
1.) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und
Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
-Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt erworben oder an Dritte für eigene oder fremde Verbindlichkeiten
verpfändet oder in anderer Weise als Sicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz des Sicherungsgebers
aufzunehmen.
-In die Bilanz des Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handelt.
2.) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte
nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 247
Inhalt der Bilanz
1.) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die
Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
2.) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu
dienen.
3.) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz
gebildet werden.
-Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen.
-Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht.
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 248
Bilanzierungsverbote
1.) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz
nicht als Aktivposten aufgenommen werden.
2.) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein
Aktivposten nicht angesetzt werden.
3.) Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.
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