Handelsgesetzbuch Drittes Buch Rechtsanwalt - Handelsgesetzbuch - Drittes Buch


Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie

Rechtsanwalt Seitenlinks
 
Öffentliches Recht
Rechtanwalt - Beziehung des Einzelnen zu Trägern öffentlicher Gewalt
Strafrecht
Rechtanwalt - Sanktion von Gesetzesverstössen als Teil des öffentlichen Rechts
Prozessrecht
Rechtanwalt - regelt in gerichtlichen Verfahren Entscheidungen zu streitigen Rechtsverhältnissen
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
Transportrecht
Home
 

Rechtsanwalt Links
Rechtsanwalt Adressen Rechtsanwalt - Adressen der Anwaltskanzleien der Bundesrepublik Deutschland
Fachliteratur Rechtsanwalt -
Online Bestellung und Kauf
Abkürzungen
Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt
 
 

 
 

Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - HGB Drittes Buch

Das Handelsgesetzbuch [HGB] enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Handelsgesetzbuch setzt vor allem auf den Rechtsschein, um vorzunehmende Geschäfte zu erleichtern. Gleichzeitig enthält das Handelsgesetzbuch die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das Handelsgesetzbuch Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen im Handelsgesetzbuch Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften gehört das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Im Zweiten Buch des HGB werden Bestimmungen und Gesetze zu Handelsgesellschaften und zur Stillen Gesellschaft behandelt.


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Handelsgesetzbuch Drittes Buch

Handelsbücher

Erster Abschnitt
Vorschriften für alle Kaufleute

Zweiter Unterabschnitt
Eröffnungsbilanz;Jahresabschluß

Zweiter Titel
Ansatzvorschriften
 
Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 246

Vollständigkeit. Verrechnungsverbot

1.) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
-Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt erworben oder an Dritte für eigene oder fremde Verbindlichkeiten verpfändet oder in anderer Weise als Sicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz des Sicherungsgebers aufzunehmen.
-In die Bilanz des Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handelt.

2.) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.


Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 247

Inhalt der Bilanz

1.) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

2.) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

3.) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden.
-Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen.
-Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht.


Handelsgesetzbuch - Drittes Buch § 248

Bilanzierungsverbote

1.) Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden.

2.) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

3.) Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.

Home - Zurück §§ 240-241 - Weiter §§ 246-251 - Erstes Buch - Zweites Buch - Drittes Buch - Viertes Buch - Fünftes Buch



Google
Hinweis: Die Artikel dieser Seiten zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und auf keinen Fall der Beratung oder Anleitung zum Handeln. Für den Fall eines individuellen rechtlichen Anliegens sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Gestze sind ständigen Veränderungen durch Neugesetzgebung, Ergänzungen und Umformulierungen unterworfen. Auch wenn die Autoren immer daran arbeiten, die einzelnen Beiträge aktuell zu halten und verbessern, ist es möglich, dass Sie hier auf unvollständige, veraltete, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Verwenden Sie daher die auf diesen Seiten bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Sie sollten sich bei einem anstehenden Rechtsproblem nicht nur auf die ausschliessliche eigene Suche im Internet verlassen. Bitte wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens wenn möglich an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass für viele Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumnis Ihnen Nachteile bringen kann !
Für Seiteninhalte von externen Seiten zu dieser Seite übernehmen wir keine Verantwortung!
©2007 rechtanwalt.net


Alle Angaben ohne Gewähr - Irrtümer vorbehalten
©2007-2012 rechtanwalt.net, All Rights Reserved